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01.0.2021

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Aktuelles zu Covid-19-Maßnahmen: Lockdown, Freitesten und Impfen

Wie bereits 2020 steht auch der Beginn des neuen Jahres ganz im Zeichen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft. Dementsprechend möchten wir Ihnen anbei einen kurzen und aktuellen Überblick über die Maßnahmen der Bundesregierung geben. Über weitere, für die österreichische Industrie relevante, Entwicklungen werden wir Sie wie immer in gewohnter Form zeitnah informieren.

LOCKDOWN UND FREITESTEN

  • Laut Gesundheitsministerium sollen die aktuellen COVID-19-Maßnahmen („3. Lockdown“) zunächst bis 17.1.2021 gelten. Eine Übersicht des Gesundheitsministeriums zur den aktuellen Maßnahmen auf Basis der derzeit gültigen 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung  finden Sie HIER, eine nähere rechtliche Begründung dazu HIER. Von 15. bis 17.1.2021 sollen bevölkerungsweite Testungen („Massentestungen")  in allen Bundesländern stattfinden.
  • Von 18. bis 24.1.2021 sollen laut Gesundheitsministerium erste Öffnungsschritte für all jene erfolgen, die ein negatives Testergebnis vorweisen können: Öffnungsschritte mit Vorgaben für Schulen, Handel und Dienstleistungsbetriebe, Gastro und Tourismus, Kultur und Sport. Eine entsprechende Verordnung liegt noch nicht vor.
  • Am 31.12.2020 hat das Gesundheitsministerium jedoch einen Begutachtungsentwurfzum Epidemiegesetz und COVID-19-Maßnahmengesetz vorgelegt, der die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für ein „Freitesten“ schaffen soll. Die Frist für die „Kurzbegutachtung“ endet am 3.1.2021. Der genaue parlamentarische Fahrplan liegt noch nicht vor. Den Begutachtungsentwurf samt Materialien finden Sie HIER. Inhaltlich sind insbesondere folgende Eckpunkte hervorzuheben:

Änderung des Epidemiegesetzes

§ 5a Epidemiegesetz regelt die Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19. Nunmehr soll eine Präzisierung insbesondere in Zusammenhang mit den Massentestungen erfolgen. Die Durchführung von Screeningprogrammen kann insbesondere auch „zum Zweck der Detektion unbekannter Erkrankungsfälle an COVID-19, zur Ermöglichung des Betretens von Betriebsstätten und des Besuchs von Veranstaltungen“ erfolgen.

„Über das Ergebnis der Testung ist eine Bestätigung auszustellen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nähere Bestimmungen über die zur Ausstellung der Bestätigung befugten Stellen, Form, Inhalt und Rechtswirkungen dieser Bestätigung durch Verordnung festlegen.“

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Als Auflage nach COVID-19-Maßnahmengesetz soll insbesondere in Betracht kommen (§ 1 Abs 5): „Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr durch ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder durch eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion. Durch Verordnung können Anforderungen an die Qualität, die Aktualität und die Form des Nachweises geregelt werden.

Ausgangsregelung nach § 5: „In einer Verordnung … kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, dass die Einschränkung auf die in Verordnung festgelegten Zwecke für Personen, von denen lediglich eine geringe epidemiologische Gefahr der Weiterverbreitung ausgeht, weil sie ein negatives Testergebnis oder eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion aufweisen, nicht gilt.“ Damit soll klargestellt werden, dass ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 auch als Auflage für das Betreten (und Befahren) von Betriebsstätten und für das Betreten (und Befahren) von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit bestimmt werden kann.

CORONA-SCHUTZIMPFUNG

Aktuelle Informationen zur Corona-Schutzimpfung, Durchführung und Organisation finden Sie HIER.

COVID-19-RISIKOGRUPPE

Die Freistellungsregelungen für die sogenannte COVID-19-Risikogruppe wurden mit Verordnung BGBl. II 609/2020 vom 28.12.2020  bis Ende März 2021 verlängert. FAQ der ÖGK finden Sie HIER,  FAQ des BMSGPK finden Sie HIER