UVP-G-Novelle beschleunigt Energiewende – weitere Schritte notwendig

Analyse: Die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren bringt ein Aufatmen für notwendige Infrastruktur für den Standort und die Energiewende.

Die Regierung hat auf Bestreben der IV eine wichtige Beschleunigung für Genehmigungsverfahren auf den Weg gebracht. Konkret geht es um eine Gesetzesnovelle der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-G), die für die Industrie wesentliche Erleichterungen bringen wird. Die Beschlussfassung im Umweltausschuss soll am 16. Februar erfolgen. Der Entwurf enthält zahlreiche Beschleunigungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Gleichzeitig wurde von vielen ursprünglich geplanten Verschärfungen letztlich Abstand genommen. Insbesondere hätte ein noch im Begutachtungsentwurf enthaltenes neues Genehmigungskriterium zum Flächenverbrauch zu erheblichen Verzögerungen sowie Rechtsunsicherheit geführt; ein Punkt, der erfolgreich abgewehrt werden konnte.

IV-Forderungen umgesetzt

Die Novelle greift gleich mehrere IV-Forderungen auf: Durch eine bessere Strukturierung der Verfahren soll es beispielsweise nicht mehr möglich sein, neue Tatsachen oder Beweismittel zu jedem Zeitpunkt vorzubringen. So sollen verspätete Vorbringungen nach Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden. Ähnliches gilt für das Verfahren in der Instanz (vor dem BVwG), in welchem ein Nachschieben von Beschwerdegründen nunmehr nicht mehr zulässig ist. Auch die Präklusionsregelung im Sinne der Bestimmungen zu Großverfahren im AVG soll nun grundsätzlich für das UVP-Verfahren gelten. Demnach geht die Parteistellung verloren, wenn nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben werden. Viele dieser Maßnahmen wurden über lange Zeit als nicht erforderlich oder gar rechtswidrig dargestellt; nun werden Ansätze etwa aus dem Standortentwicklungsgesetz übernommen. Gemeinsam mit weiteren positiven Neuerungen ist das ein erfreuliches Umdenken, das dringend fortgesetzt werden sollte.

Die Novelle bringt auch zusätzliche Erleichterungen für Energiewendeprojekte. Diese Vorhaben sollen etwa nicht mehr am Landschaftsbild scheitern und die Behörde kann die aufschiebende Wirkung gegen den Genehmigungsbescheid aberkennen. Es ist gelungen, die Definition dieser Projekte seit dem Begutachtungsentwurf im Sommer zu erweitern; so sind nun explizit Pumpspeicher, der Bahnausbau oder Trassenaufhiebe für Stromleitungen umfasst. All diese Vorhaben sollen im besonderen öffentlichen Interesse stehen. Hier ist es aus Sicht der IV vor dem Hintergrund der EU-Dringlichkeitsverordnung zum beschleunigten Ausbau von Erneuerbaren angezeigt, mit dem „übergeordneten öffentlichen Interesse“ ein unionsrechtlich kohärentes Wording zu nutzen.

Weitere Schritte notwendig

Freilich ist diese Novelle ein wichtiger Schritt für die Energie- und Mobilitätswende und unseren Wirtschaftsstandort, auf den aber rasch weitere folgen müssen – denn damit die Industrie als Teil der Lösung bei der grünen Transformation ihre Potenziale heben kann, braucht es weitere Weichenstellungen. Dies wären einerseits weitere Schritte zur Verfahrensbeschleunigung (gezieltes Verschleppen durch bestimmte Projektgegner!), eine umfassende AVG-Novelle, die effiziente Durchführung Strategischer Umweltprüfungen (SUP), aber auch andererseits gesicherte Unterstützung in der Transformation. Das betrifft z. B. die seit über einem Jahr ausständige Investitionszuschüsse-Verordnung für Wasserstoff aus dem Erneuerbaren-Ausbau- Gesetz, die Strompreiskompensation oder auch die nächsten konkreten Schritte zur Finanzierung über den neu geschaffenen Transformationsfonds.

Judith Obermayr-Schreiber, Expertin aus
den Bereichen Klima, Infrastruktur, Transport,
Ressourcen und Energie

Dieser Text erschien in dem Magazin iv-positionen, Ausgabe Februar 2023.